Ist Journal B ein Radiosender? Wohl kaum, obwohl dort regelmässig Radiobeiträge aufgeschaltet werden, die von Radio RaBe produziert wurden. Ist Journal B ein Fernsehsender? Sicher nicht, denn es gibt dort zurzeit gar keine Fernsehbeiträge, obwohl dies technisch ohne weiteres möglich wäre. Journal B ist weder Radio noch Fernsehen, sondern ein Onlinemedium.
Vom Radio- und Fernsehgesetz zum Mediengesetz?
Die Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil es im schweizerischen Medienrecht bisher zahlreiche Vorschriften für Radio und Fernsehen gibt, aber kaum Regeln für alle andern Medien. Für den Betrieb eines Radio- oder Fernsehsenders braucht es eine staatliche Bewilligung, und der Zugang ist sehr genau geregelt. Wer ein anderes Medium herausgeben will, darf das tun, soweit er oder sie über die jeweils nötigen Millionen oder Milliarden verfügt.
Mit diesen „andern Medien“ waren bis vor kurzem fast ausschliesslich Zeitungen und Zeitschriften gemeint. Deren Herausgeberinnen und Herausgeber wehrten sich über Jahrzehnte hinweg mit durchschlagendem Erfolg gegen jegliche staatliche Regelung ihrer Tätigkeit. Hier sollte der geheiligte freie Markt wirken. Die Folgen sind bekannt: Der freie Markt funktioniert bestens, und der Grossteil der Zeitungen und der auflagestarken Zeitschriften findet sich heute in der Hand weniger Grosskonzerne.
An dieser Zweiteilung der Medienwelt will das neue Mediengesetz nicht rütteln. Es gilt daher ausdrücklich nur für elektronische Medien. Immerhin sieht es punktuelle, durchaus relevante Veränderungen vor: Zum einen sollen Radios, die keinen staatlichen Leistungsauftrag erfüllen und daher auch keine Gebührenanteile erhalten, nicht mehr geregelt werden. Zum andern soll es neben den Radios und Fernsehen mit solchen Leistungsaufträgen in Zukunft auch staatliche Regeln für Onlinemedien mit Leistungsaufträgen geben. Diese würden dann, wie eben die privaten Radios und Fernsehen mit Leistungsaufträgen auch, mit Anteilen aus der Haushalts- und Unternehmensabgabe (den früheren Billag-Gebühren) unterstützt.
Mögliche Leistungsaufträge
Für solche Leistungsaufträge sieht der Gesetzesentwurf drei Kategorien vor: Es kann sich um Medienangebote mit regionalen Informationsleistungen handeln, also um die Vermittlung von Berichten über das aktuelle regionale Geschehen. Dabei sollen auf Verordnungsebene Gebiete definiert werden, für welche eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Es ist absehbar, dass diese „Gebiete“ den heute für die Radio- und Fernsehversorgung definierten Verbreitungsgebieten entsprechen werden.
Als zweite Kategorie von Medienangeboten, für welche Leistungsaufträge erteilt werden können, sieht das Gesetz Angebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen vor. Als Beispiele nennt der Bericht des Bundesrates Spartenprogramme wie Sportsender oder Programme, die sich auf bestimmte Kultur- oder Kunstgattungen spezialisieren, aber auch Programme, die sich an eine bestimmte Zielgruppe richten, wie etwa Jugend- oder Seniorenprogramme.
Als dritte Kategorie nennt der Gesetzesentwurf partizipative Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Diese Bestimmung visiert auf sogenannte Community media, bei welchen das Publikum aktiv an der Programmgestaltung mitwirkt, weshalb die Inhalte mehrheitlich von nicht professionellen Journalistinnen und Journalisten gestaltet werden. Das Berner Radio RaBe stellt einen Prototyp eines solchen Gemeinschaftsradios dar.
Was sind Onlinemedien?
Die im Gesetzentwurf definierten Leistungsaufträge sind im Vergleich zum geltenden Radio- und Fernsehgesetz nichts Neues. Sie nehmen einfach das auf, was schon heute als Grundlage für die Zuweisung von Anteilen an Empfangsgebühren an Lokalradios und Regionalfernsehsender verlangt wird. Dass diese Aufgabe der Vermittlung von Inhalten nicht nur durch Radio und Fernsehen erbracht werden kann, sondern auch durch Onlinemedien, liegt auf der Hand. So bilden etwa die Basler Tageswoche, das Zürcher Onlinejournal Tsüri oder das Berner Journal B, letzteres insbesondere in den Bereichen des Lokaljournalismus und der örtlichen Kulturvermittlung, wichtige Stimmen im regionalen Medienangebot. Es ist daher nur sachlogisch, dass diese neuen elektronischen Medien ebenfalls in das öffentliche Finanzierungssystem einbezogen werden.
Weniger logisch, ja ausgesprochen verfehlt ist aber, dass den Onlinemedien vorgeschrieben werden soll, dass sie ihre Leistungen „im Wesentlichen mit Audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen“ (Art. 46 Abs. 1 des Entwurfs) erbringen sollen. Onlinemedien sind in dieser Vorstellung offenbar nur diejenigen, die Ton- oder Tonbild-Beiträge produzieren, nicht aber diejenigen, die mit Text arbeiten. Das ist, mit Verlaub gesagt, Unfug. Onlinemedien zeichnen sich eben gerade dadurch aus, dass sie Beiträge aus verschiedenen Genres nebeneinander stellen, kombinieren können und dass sich diese verschiedenen Genres ergänzen. Sie sind nicht wie die Zeitung an Text und Bild, wie das Radio an den Ton oder wie das Fernsehen an Ton und Bild gebunden. Ein zeitgemässes Onlinemedium verbindet vielmehr bewusst alle diese Darstellungsformen, wie dies beispielsweise bei „nau.ch“ der Fall ist.
Das ist nicht zuletzt auch eine Frage der journalistischen Gestaltungsfreiheit. Ob über ein Ereignis besser in Form eines Textbeitrags, als Radiofeature oder in einem Film berichtet wird, ist eine inhaltliche Frage. Wer einem Onlinemedium vorschreiben will, für seine Berichterstattung vorzugsweise radiophonische oder audiovisuelle Mittel einzusetzen, mischt sich zu Unrecht in redaktionelle Belange ein. Dass der Gesetzesentwurf dann auch gleich noch verlangen will, dass für die beiden Bereiche getrennte Rechnungen geführt werden (Art. 56 Abs. 3 des Entwurfs), illustriert, welch grundlegendes Missverständnis hier vorliegt.
Offenbar ging der Bundesrat von der Idee aus, dass der Bund nur für Radio und Fernsehen zuständig sei, nicht aber für Text, und dass er deshalb nur Tätigkeiten in diesen Bereichen unterstützen könne. Das ist aber schon im Ansatz offensichtlich verfehlt. Der Bund ist zuständig für Radio und Fernsehen und andere elektronische Medien. Onlinemedien sind ohne Zweifel elektronische Medien, egal ob sie Text-, Ton- oder Bildbeiträge oder alles zusammen verbreiten. Deshalb fallen sie in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Onlinemedien fördern, aber richtig
Die bisherigen Erfahrungen mit Onlinemedien haben gezeigt, dass sich diese nicht über den Verkauf von Inhalten finanzieren lassen. Sie sind auf Querfinanzierungen angewiesen, sei es durch Werbung, sei es durch Beiträge eines Medienhauses, sei es durch finanzkräftige Sponsoren oder Sponsorinnen, sei es durch eine Community, welche das Medium finanziell trägt. Wenn der Gesetzgeber diesen Medien Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Diskurses zuweist, ist es daher folgerichtig, dass er auch für eine öffentliche Finanzierung dieser Angebote sorgt.
Es ist daher in jeder Hinsicht sinnvoll, dass der Bundesrat die Onlinemedien in die Verteilung der Medienabgaben einbeziehen will. Aber er sollte nicht versuchen, aus den Onlinemedien kleine Radiosender oder kleine Fernsehsender zu machen. Onlinemedien sind Onlinemedien. Sie müssen als solche gefördert werden.