Neues Sozialhilfegesetz wäre verfassungswidrig

von Willi Egloff 5. Mai 2019

Das neue Sozialhilfegesetz, über das wir am 19. Mai abstimmen, verstösst in der Fassung des Grossen Rates gegen Grundrechtsgarantien der Bundesverfassung. Zu diesem klaren Befund kommt Pascal Coullery, Rechtsprofessor an der Berner Fachhochschule für Soziale Arbeit.

«Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind», heisst es in Art. 12 der Bundesverfassung. Wie hoch aber ist der Geldbetrag, der für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist? Mit dieser Frage befasst sich Pascal Coullery, Rechtsprofessor an der Berner Fachhochschule für Soziale Arbeit, in einem kürzlich publizierten Artikel.*

Die Garantie des finanziellen Existenzminimums ist nicht nur in der genannten Verfassungsbestimmung ein Thema, sondern auch im Gesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) und im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Bei den Ergänzungsleistungen ist die Monatspauschale für den Lebensbedarf gesetzlich mit Fr. 1‘621 beziffert, im Betreibungsrecht sind es gemäss den geltenden Richtlinien Fr. 1‘200. Mit diesen Beträgen müssen die Betroffenen sämtliche Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Transport, Freizeit usw. bestreiten. Zusätzlich vergütet werden nur noch die Kosten für die Wohnungsmiete und für die Krankenversicherung.

SKOS-Ansätze liegen unter dem Existenzminimum

Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, dem Koordinationsgremium für die kantonalen Institutionen der Sozialhilfe, fixierte Grundbetrag liegt mit Fr. 986 pro Monat deutlich unter diesen Festlegungen. Eine plausible Erklärung für diesen Unterschied gibt es laut Coullery nicht. Die Existenzminima des Betreibungsrechts und der Sozialhilfe müssen die genau gleichen Leistungen finanzieren. Das Existenzminimum der Ergänzungsleistungen umfasst demgegenüber auch noch bestimmte Leistungen, die beim Betreibungs- und Sozialhilferecht separat berücksichtigt werden (insbesondere Arztkosten). Das rechtfertigt zwar, dass der Grundbedarf bei den Ergänzungsleistungen etwas höher ist, laut Coullery aber niemals die aktuelle Differenz von mehr als 60%. Der Vergleich zeige vielmehr, dass schon der geltende SKOS-Ansatz für den Grundbedarf deutlich unter dem tatsächlichen Existenzminimum liegt.

Das bestätigt übrigens auch die SKOS selbst. In einem von ihr veröffentlichten Bericht über die Berechnung des Grundbedarfs legt sie dar, dass die Kosten für den daraus zu finanzierenden Warenkorb eigentlich bei Fr. 1‘082 liegen würden. Berechnungsbasis ist eine empirische Erhebung des Durchschnittsbetrags, den eine alleinstehende Person aus der Gruppe der Bevölkerung mit den 10% niedrigsten Einkommen monatlich für den Grundbedarf ausgeben muss. Der SKOS-Ansatz deckt also nur gerade 90% dieses auf objektiver Grundlage wissenschaftlich ermittelten Grundbedarfs.

Verstoss gegen verfassungsmässige Garantien

Vor diesem Hintergrund prüft der Berner Sozialrechtsprofessor, ob denn eine weitere Absenkung dieses Grundbedarfs rechtlich überhaupt zulässig sei. Er kommt dabei zu einem klaren Ergebnis: Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert nicht nur die Mittel, die gerade noch die biologisch-physische Existenz sichern. Es genügt nicht, die Betroffenen knapp nicht verhungern zu lassen, sondern diese haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz. Dies muss auch eine minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben beinhalten, weil sonst diverse andere Grundrechte, insbesondere die persönliche Freiheit, das Recht auf Ehe und Familie und die politischen Rechte ins Leere laufen würden. Das verfassungsrechtliche Leistungsziel liege darin, ein menschenwürdiges Dasein innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen.

Diesbezüglich liegt die Situation auch anders als bei den bisherigen Fällen, welche das schweizerische Bundesgericht bisher zu beurteilen hatte. Beschwerdeführer waren dort ausschliesslich Personen, die sich unrechtmässig in der Schweiz aufhielten, denen also aus fremdenpolizeilichen Gründen ein Dasein innerhalb der Gesellschaft gerade nicht zustand. Die Notlage dieser Personen hatte daher im schweizerischen Verständnis von vorneherein nur vorübergehenden Charakter, weil sie durch die Ausreise aus der Schweiz beendet werden konnte.

Diese Voraussetzung trifft für den Grossteil der Personen, die von Sozialhilfe abhängig sind, nicht zu. Es handelt sich um Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und die Teil der schweizerischen Gesellschaft sind. Ihre finanzielle Notlage ist in vielen Fällen nicht vorübergehender Art, sondern die Folge von gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Engpässen, die über Jahre hinweg andauern können. Die Sozialhilfe ist daher nicht Überbrückungshilfe, sondern dauerhafte Existenzgrundlage.

Verfassungswidrige Kürzung des Grundbedarfs

Angesichts dieses Befundes liegt die rechtliche Folgerung auf der Hand: Die im neuen Sozialhilfegesetz vorgesehenen pauschalen Kürzungen des Grundbedarfs verstossen, so Coullery, gegen die Bundesverfassung. Die heute geltenden Ansätze der SKOS sind der unterste Rand dessen, was noch als Garantie der Mittel gelten kann, die für eine menschenwürdige Existenz unerlässlich sind. Jede weitere Kürzung, die nicht nur ganz kurzfristigen Charakter hat, entzieht den Betroffenen die Voraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz und verstösst daher gegen Art. 12 der Bundesverfassung. Solche Kürzungen sind auch willkürlich, weil sie mit sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt werden können.

Coullerys Darlegungen sind in jeder Hinsicht überzeugend. Noch bleibt die Hoffnung, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Bern den verfassungswidrigen Gesetzesvorschlag am 19. Mai ablehnen. Sie würden damit dem Kanton eine peinliche juristische Auseinandersetzung und eine menschliche Blamage ersparen.


*Pascal Coullery, Der Verfassungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen, in: Jusletter 25. März 2019.