Eine praktische Änderung

von Yannic Schmezer 8. Oktober 2018

Vor einigen Tagen haben wir die historische Dimension des Tatbestands «Landfriedensbruch» beleuchtet. Seit seiner Einführung ist der Paragraph zum Kampfmittel gegen politische Oppositionelle avanciert. Ein wichtiger Schritt dazu war ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1982.

Des Landfriedensbruchs macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zusammen mit «Gewalt und Drohung gegen Beamte» ist der Landfriedensbruch der typische Demotatbestand. Gerade in der alternativen linken Szene finden sich unzählige Personen mit einem entsprechenden Strafregistereintrag. Der Grund: Die Voraussetzungen für eine Verurteilung sind schnell erreicht, insbesondere verlangt der Tatbestand keine Beteiligung an den Gewalttätigkeiten – man braucht sich für eine Verurteilung lediglich in einem Demonstrationszug aufzuhalten, aus dem heraus einzelne Personen Gewalttätigkeiten begehen. Bis in die 80er Jahre pflegte das Bundesgericht immerhin eine restriktive Auslegung. Strafbar machte sich nur, wer die Gewalttätigkeiten auch billigte. Die Staatsanwaltschaft musste diese Billigung folglich vor Gericht beweisen können. Als Ausdruck der Billigung wurde vom Bundesgericht beispielsweise das Bezeichnen von Polizisten und Polizistinnen als «Faschistenschweine» anerkannt.

Ein dogmatischer Kniff

1982 nahm das Bundesgericht unter dem Eindruck der Zürcher Jugendunruhen jedoch kurzerhand eine Praxisänderung vor. Dazu bediente es sich eines dogmatischen Kniffs. Es qualifizierte die mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten als sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Clou: im Gegensatz zu einem «normalen» Tatbestandsmerkmal muss eine objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz erfasst sein. Bezogen auf den Landfriedensbruch bedeutet das, dass die beschuldigte Person die Gewalttätigkeiten nicht selber gutheissen oder billigen muss. Sogar die ausdrückliche Missbilligung schützt sie nicht vor einer Verurteilung.

Eine objektive Strafbarkeitsbedingung bezeichnet im juristischen Jargon eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie muss zwar objektiv vorliegen, ist jedoch für die rechtliche Missbilligung der Tat unerheblich. Deshalb muss sie auch nicht vom Vorsatz erfasst sein. Doch sind Gewalttätigkeiten, die an einer Demonstration begangen werden, wirklich unrechtsneutral? Die fehlende Unrechtsqualität der Gewalttätigkeiten wird gemäss Hans Vest, Professor für Strafrecht an der Uni Bern, folgendermassen begründet: Der Strafgrund des Landfriedensbruchs liege schon in der besonderen Gefährlichkeit einer friedensstörenden Menge an sich. Die Qualifizierung der Gewalttätigkeiten als objektive Strafbarkeitsbedingung ist deshalb im Verständnis des Bundesgerichts sogar eine Einschränkung der Strafbarkeit, weil ohne das Vorliegen von Gewalttätigkeiten die Teilnahme an einer friedensstörenden Veranstaltung straffrei bleibt.

Das Bundesgericht drehe sich mit seiner Argumentation jedoch im Kreis, schrieb Vest in einem Kommentar, den er als Antwort auf die Praxisänderung des Bundesgerichts veröffentlichte. Denn wie könne eine friedensstörende Kundgebung von einer friedlichen Kundgebung unterschieden werden, wenn nicht durch Gewalttätigkeiten? Die Gewalttätigkeiten sind deshalb keineswegs unrechtsneutral, denn ohne den Bezug auf sie bleibt der Begriff der friedensbedrohenden Zusammenrottung konturlos. Vest plädiert deshalb für eine Rückkehr zur alten Rechtsprechung, die das Merkmal der Gewalttätigkeit noch als «normales» Tatbestandsmerkmal verstand und ihre Billigung durch die beschuldigte Person verlangte.

Der Kriminalpolitik geopfert

Bezeichnend war die Praxisänderung besonders deshalb, weil sie – wenn auch nicht explizit – als Antwort auf die Jugendunruhen der 80er erfolgte. Durch die Aufweichung des Tatbestands wurde eine Vereinfachung der Strafverfolgung erreicht, weil fortan nicht mehr nachgewiesen werden musste, dass die des Landfriedensbruchs beschuldigte Person die Gewalttätigkeiten auch tatsächlich billigte. Damit wurde der Landfriedensbruch zum noch effektiveren Repressionsinstrument. Juristisch gesehen ist das zwar kein wirklicher Skandal, denn mit dem Wortlaut des Landfriedensbruchs ist die Auslegung des Bundesgerichts vereinbar. Trotzdem zeigt sich anschaulich, dass die Rechtsprechung durchaus gewillt ist, aufgrund kriminalpolitischer Überlegungen sachgerechte Urteile zu erzwingen. Die Spätfolgen dieser Praxisänderung finden sich bis heute regelmässig in den Nachrichten. So wurde jüngst ein Aktivist vom Berner Obergericht für Landfriedensbruch verurteilt, weil er an einer unbewilligten Demonstration vor drei Jahren Flyer verteilt hatte. Nach der alten Rechtsprechung hätte die Beweislage in diesem Fall wohl kaum für eine Verurteilung gereicht.